Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Alliierte Zuständigkeit im Grundgesetz

Deutschland, eine Nazi-Kolonie?

Grundgesetz Artikel 139, Artikel 120 und die Verfassung des Landes Hessen Artikel 159 zeigen auf, dass alliiertes Recht der Militärregierung bis heute höherrangig gegenüber Deutschen Gesetzen ist.

Seit dem 23. Mai 1945 haben die Alliierten die Macht in Deutschland übernommen.
Bis heute unterliegen die Deutschen der alliierten Fremdbestimmung.

Die Alliierten haben zuerst neue Verwaltungseinheiten in Ihrem Sinne aufgrund des Artikel43 der Haager Landkriegsordnung vorgenommen:

Parallel dazu begann die Umerziehung und die Kontrolle über die Kultur, Bildung und die Medien des seit 1934 gleichgeschalteten Deutschen Volkes.

Durch das bis heute gültige Kontrollratsgesetz Nr. 2 zensieren und beeinflussen besonders die westlichen Alliierten (USA) das alltägliche Leben in Deutschland. Es wird seit 68 Jahren intensiv Zensur und Propaganda ausgeübt.

Von 1945 – 1949 praktizierten die Besatzungsmächte die Kontrolle und Steuerung in Deutschland selbst.

Ab 1949 schufen die Alliierten Mächte jeweils die deutschen Teilkolonien *Deutsche Demokratische Republik* und die *Bundesrepublik Deutschland* IN Deutschland.

Wie schon an den amerikanischen Ureinwohnern getestet ist wesentlich effizienter wenn sich das Kolonie-Personal selber kontrolliert und amerikanisiert!

Das Projekt funktioniert perfekt mit den Deutschen. Der deutschen Befehlsempfänger vernichten sich ethnisch mustergültig selbst und dehnt das faschistische Kolonieprojekt über die Europäische Union auf ganz Europa aus. (4. Reich)

Das alliierte Besatzungsrecht gilt u. a. über die NATO – Verträge bis heute.

Dieses Besatzungs- und Bestimmungsrecht ist höherrangiges Recht gegenüber allen Deutschen Bestimmungen.

Verweis:
Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 – 146)

Artikel 139
„Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

Artikel 120

„(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.“

Verweis:
Das wurde den die USA auch in der Hessischen Landesverfassung bestätigt.
In der Verfassung des Landes Hessen wird die Nachrangigkeit des Deutschen Rechtes ebenfalls korrekt nach Völkerrecht beschrieben:

Verfassung des Landes Hessen

Vom 1. Dezember 1946

Zum 26.07.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 159

„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht bleibt unberührt.“

Die Zuständigkeit der Alliierten ergibt sich aus folgenden gültigen Rechtsgrundlagen:

Staatenlos, Heimat, Nazifizierung > *DEUTSCH* *deutsche-r Staatsangehörige-r*Art. 16, 116 ./. 139 Bonner Militär Grund Gesetz GG ebenso DRiG § 9. u. 18 ./. in Verbindung mit Artikel 139 GG
GG ist gültig: Beweis BMI 2. Mai 2012 Az. V I 1-110 010/1 II

Art. 16 GG(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden [???]. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art. 116 GG(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland [gemeint ist nicht die BRD] genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.


Art. 139
GGDie zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Artikel 146 GG„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
(Heimat- Verfassung 1919 nie aufgehoben = rechtsgültig –
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

FußnoteDie aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – ebenfalls abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2 (siehe juris-Abk: WRV)Mahrenholz – Plädoyer für ein Plebiszit über das erneuerte Grundgesetz – KEINE NEUE VERFASSUNG Mahrenholz Das Volk, abgewickelt Plädoyer für ein Plebiszit über…

Art. 116 Grundgesetz verstößt gegen Art. 139 Grundgesetz Art. 116 GG verstößt gegen Art. 139 GG Art…Grundgesetz 2 (Basic Law 2)

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts existiert erst dann ein vollständiger Staat, wenn der Bundesrepublik die anderen Teile des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 angehören.
Eine neue Verfassung hebt Deutschlands Verwaltungszonen nicht auf.
Die deutschen Völker sind seit 1934 rechtlos und erhalten mit dem GG
Art. 146 ihre Rechte mit der deutschen Verfassung von 1919 zurück.
Ernst Gottfried Mahrenholz Vizepräsident Bundesverfassungsgericht
„Von einer neuen Verfassung spricht der Artikel 146 auch gar nicht.
Er spricht von einer Verfassung, die das Grundgesetz ablöst
“.
Beweis: Der Spiegel 14/1994

Moskauer Vertrag 1970 Willy Brandt / Deutsch-polnischer Grenzvertrag 1991 Genscher.
Verwei
s Dokumente aus dem Kanzleramt ISBN 3-486-56360-2 Seite 106
+ Seite 117

Akten Bundeskanzleramt, Dokumente Deutschlandpolitik 1989/1990
+ Protokoll franz. Vorsitzender Nr. 354 B, Anlage 2 – Paris, den 17. Juli 1990+ Artikel 116 GG
Art. 139 GG hat Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen

1. 1945 Alliierte Streitkräfte SHAEF Gesetz Nr. 1 Artikel 1

1) Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit 30. Januar 1933

eingeführt wurden, sowie sämtliche Ergänzungs- und Ausführungsgesetze,

Vorschriften und Bestimmungen, verlieren hiermit ihre Wirksamkeit …

2. Kontrollratsgesetz Nr. 1 Ausrottung der Nazigesetze vom 20. Sept. 1945

3. Das Urteil Tribunal General 06.01.1947 ist für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.

Die Verordnung vom 05. II. 1934 über die deutsche Staatsangehörigkeit R=StAG ist mit der milit. Kapitulation des III. Reiches nicht ersatzlos untergegangen.

Neues Staatsrecht (Verfassung 1934) Auflage 1936 – Seite 54 –

Die deutsche Staatsangehörigkeit 1934 wurde unter Zwang verliehen.
Beweis: Anlage Amtsblatt für SH 1946 S.23 und Neues Staatsrecht Auflage 1936 Seite – 54 –

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007 Art. 4 § 3 bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen fort. 26. Mai 1952

Gemäß Art. 139 GG sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des BundesGrundGesetzGerichtes auf Dauer gehindert, die Auflagen der Alliierten zu ändern oder aufzuheben.

Der Artikel 116 GG verstößt gegen Artikel 139 GG.

Die Rechtslage für die BRD hat sich am 08.12.2010 durch Beseitigung der Reichsangehörigkeit v. 1934 geändert.

Jeder Deutsche ist in der BRD seit dem 08.12.2010 staatenlos und durch die unmittelbare Unionsbürgerschaft doppelt staatenlos!

Der Artikel 16 GG wurde am 08.12.2010 durch täuschen beseitigt.

Nur die Verfassung von 1919 hat den Status, das aufzuheben.

Der
staatenlose Statusdeutsche ist nach dem Artikel 139 GG für die BRD verpflichtet sich von den Gleichschaltungsgesetzen zu befreien! SAMMLUNG der Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung – Deutschland
(Englischer und deutscher Text )

Authorized for Publishing by Military Government
Druck von Albert Höntges Söhne, Krefeld, Petersstraße 63

Zu beziehen durch:
Verlag Albert Höntges Krefeld, Petersstraße 63 und durch den Buchhandel

Auszug deutscher Text:
Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers
Gesetz Nr. 1Aufhebung Nationalsozialistischer Gesetze
Um die Grundsätze und Lehren der NSDAP aus dem deutschen Recht
und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für
das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird
folgendes verordnet.

Artikel l
1. Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit 30.
Januar 1933 eingeführt wurden, sowie sämtliche Ergänzungs- und
Ausführungsgesetze, Vorschriften und Bestimmungen, verlieren hiermit ihre
Wirksamkeit innerhalb des besetzten Gebietes!
a) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933,
RGBl 1/285.
b) Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933/ RGBl
1/479.
c) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.
Dezember 1933, RGBl I/l016.
d) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum
Schutze der Parteiuniformen vom 20. Dezember, 1934, RGBl 1/1269.
e) Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1145.
f) Hitlerjugendgesetz vom 1. Dezember 1936, RGBl 1/993.
g) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
vom 15. September 1935, RGBl 1/1146.
h) Erlaß des Führers betreffend die Rechtsstellung der NSDAP vom 12.
Dezember 1942, RGBl 1/733.
i) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1146.
2.
Weitere nationalsozialistische Gesetze werden durch die
Militärregierung
zu dem in der Einleitung genannten Zweck außer Kraft
gesetzt werden.
Artikel II – Nichtanwendung von Rechtssätzen3. Kein deutscher Rechtssatz, gleichgültig wie und wann erlassen
oder verkündet, darf durch die Gerichte oder die Verwaltung innerhalb des
besetzten Gebietes angewendet werden, falls solche Anwendung im
Einzelfalle Ungerechtigkeit und Ungleichheit verursachen würde
, indem
entweder (a) jemand wegen seiner Beziehungen zur NSDAP, zu deren
Gliederungen
, angeschlossenen Verbänden oder betreuten Organisationen
begünstigt wird, oder (b) jemandem wegen seiner Rasse,
Staatsangehörigkeit, seines Glaubensbekenntnissesoder seiner
Gegnerschaft zur
NSDAP und deren Lehren Nachteile zugefügt werden.


Artikel III – allgemeine Auslegungsvorschriften

4. Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach
nationalsozialistischen Grundsätzen
, gleichgültig wann und wo dieselben
kundgemacht wurden, ist verboten.
5. Entscheidungen der deutschen Gerichte, deutscher Amts- stellen
und Beamten, oder juristische Aufsätze, die nationalsozialistische Ziele oder
Lehren erklären oder anwenden
, dürfen in Zukunft nicht mehr als Quelle für
die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechtes zitiert oder befolgt
werden.
6. Deutsches Recht, das nach dem 3o. Januar 1933 in Kraft trat und in
Kraft bleibt, ist so auszulegen und anzuwenden, wie es seinem einfachen
Wortlaut entspricht. Der Gesetzeszweck und Auslegungen, die in
Vorsprüchen oder anderen Erklärungen enthalten sind, bleiben bei der
Auslegung außer Betracht.

Artikel IV – Beschränkung von Strafen
7. Anklage darf nur erhoben, Urteile dürfen nur verhängt und
Strafen vollstreckt werden, falls die Tat zur Zeit ihrer Begehung
ausdrücklich gesetzlich für strafbar erklärt war. Ahndung von strafbaren
Handlungen unter Anwendung von Analogie oder wegen angeblich
„gesunden Volksempfindens“
ist verboten.
8. Keine grausame oder übermäßig hohe Strafe darf verhängt werden.
Die Todesstrafe ist abgeschafft für alle Verbrechen, die nicht bereits vor
dem 30. Januar 1933 gesetzlich mit dem Tode bestraft wurden, es sei
denn, daß die Militärregierung die Zustimmung zu deren Verhängung
gegeben hat.
9. Die Verhängung der Haft über Personen, die nicht wegen einer
bestimmten strafbaren Handlung angeklagt sind
und die Bestrafung von
Personen ohne gesetzlich vorgeschriebene Strafverhandlung und
Verurteilung, sind verboten.

10. Alle Strafen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verhängt wurden und im Widerspruche hierzu stehen und noch nicht
vollstreckt sind, müssen abgeändert werden, um den Vorschriften dieses
Gesetzes zu entsprechen, oder sind aufzuheben.

Artikel V – Strafen
11. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes soll nach
Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach
dessen Ermessen mit allen gesetzlich zulässigen Strafen, und im Falle des
Artikels IV mit Todesstrafe geahndet werden.


Artikel VI – Inkrafttreten
12. Dieses Gesetz tritt am Tage der ersten Verkündung in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung

Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des 0bersten Befehlshabers

Gesetz Nr. 2
Deutsche Gerichte
Es wird hiermit verordnet:

Artikel l – Zeitweilige Schließung von Ordentlichen- und Verwaltungsgerichten
1. Im besetzten Gebiete werden die folgenden Gerichte hiermit geschlossen und ihrer
Amtsgewalt für verlustig erklärt, und zwar solange bis sie ermächtigt werden, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen: (a) Die Oberlandesgerichte und alle Gerichte, über welche die erstgenannten Gerichte Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz sind
;
(b) Alle unteren Gerichte, über welche das Reichsverwaltungsgericht Rechtsmittel- oder
Aufsichtsinstanz ist
; (c) Alle anderen Gerichte, die nicht in Artikel II abgeschafft werden.
2. Das Reichsgericht und das Reichsverwaltungsgericht haben im besetzten Gebiet bis auf
weiteres keine Amtsgewalt über Gerichte oder sonstwie. [Das zum Thema Reichsgericht !!!]

3. Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse, Verfügungen oder Anordnungen, welche von diesen
Gerichten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und während der einstweiligen Schließung
erlassen werden, sind innerhalb des besetzten Gebietes nichtig
.

Artikel II Abschaffung der Sonder- und Parteigerichte
4. Die Zuständigkeit und Amtsgewalt der folgenden Gerichte im besetzten Gebiet werden
hiermit abgeschafft
: (a) Volksgerichtshof, (b) Sondergerichte,
c) Alle Gerichte der NSDAP, ihrer Gliederungen, Organisationen und angegliederten
Verbände.


Artikel IIIErmächtigung Für Wiederaufnahme der Tätigkeit seitens der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte
5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet dürfen ihre
Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der
Militärregierung bestimmt wird.

6. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen schriftlichen Anordnungen, haben diese
Gerichte nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit folgenden Sachen in der angegebenen
Gruppenordnung Vorrang zwecks Verhandlung und Erledigung einzuräumen:

(a) Strafsachen, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur
Wiederaufnahme der Tätigkeit des Gerichts anhängig geworden sind;
(b) Strafsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind;
(c) Strafsachen, die anhängig geworden sind, nachdem das Gericht seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat;
(d) Zivilsachen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, die anhängig geworden sind,
bevor oder nachdem das Gericht seine Tätigkeit wieder aufnahm, betreffend:
(1) Familienrecht,
(2) Personenstand,
(3) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Freiheit oder des Körpers,
jedoch nicht wegen Beleidigung,
(4) sonstige Schadensersatzansprüche und sonstige Zivilsachen, deren Streitwert nicht höher
als fünfhundert Mark (RM 500) ist,
(5) sonstige Zivilsachen.

Artikel IVWiederaufnahme der Tätigkeit seitens der Verwaltungs- und anderen zeitweilig geschlossenen Gerichte
7. Diese Gerichte sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn und soweit
dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird.


Artikel V – Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet:
Eid
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes
Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber
jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische
Überzeugung, anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle
Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne
befolgen werde; und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem
Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide
gebunden.

9.Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine
Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.


Artikel VIBeschränkung der Zuständigkeit
10. Mit Ausnahme von Fällen, die von der Militärregierung besonders bestimmt werden, sind die
deutschen Gerichte in dem besetzten Gebiet in den folgenden Sachen nicht zuständig
:
(a) Sachen, welche die Flotte, das Heer oder Luftstreitkräfte einer der Vereinigten Nationen, oder
Einzelpersonen, die in ihnen dienen oder sie begleiten, betreffen,
(b) Sachen gegen eine der Vereinigten Nationen oder gegen einen ihrer Staatsangehörigen;
(c) Sachen, die sich auf deutsche Gesetze stützen, welche von der Militärregierung zeitweilig
oder dauernd aufgehoben worden sind;
(d)Sachen betreffend die Zuwiderhandlung gegen Befehle, die von den Alliierten Streitkräften
erlassen worden sind, oder gegen Rechtsvorschriften der Militärregierung, oder Sachen, die die
Auslegung oder Gültigkeit solcher Befehle oder Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben
;
(e) Sachen, in denen sich ein Militärgericht für zuständig erklärt hat;
(f) Sachen oder Gruppen von Sachen, welche die Militärregierung der ausschließlichen
Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung übertragen hat;
(g) Sachen, betreffend Geldansprüche gegen die deutsche Regierung oder
eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts.

11. Verfahren vor einem deutschen Gericht oder dessen Entscheidungen in Sachen, für die das Gericht
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Zuständigkeit verloren hat, sind nichtig.


Artikel VIIRechte der Militärregierung
12. Die folgenden Kontroll- und Aufsichtsrechte sind nicht ausschließlich; zusätzliche und andere
Rechte können außerdem von der Militärregierung ausgeübt werden. Die Militärregierung ist
befugt:

(a) alle deutschen Richter, Staatsanwälte oder andere Gerichtsbeamte zu entlassen oder zu
suspendieren und Notaren und Rechtsanwälten die Praxis zu untersagen
;
(b) die Verfahren vor allen Gerichten zu beaufsichtigen, an öffentlichen und unter Ausschluß
der Öffentlichkeit stattfindenden Verhandlungen teilzunehmen, alle Akten und Bücher der
Gerichte und Akten in den einzelnen Sachen einzusehen
;
(c) im Verwaltungswege alle Entscheidungen deutscher Gerichte, der ersten und
Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen, für nichtig zu erklären, aufzuheben, umzuwandeln
oder sonstwie die getroffenen Feststellungen, Urteile oder Erkenntnisse irgend eines
Gerichtes abzuändern
;
(d) Sachen oder Gruppen von Sachen der Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung zu
übertragen
;
(e) die Verwaltung, den Haushalt und das Personal aller deutschen Gerichte, die ermächtigt
sind ihre Tätigkeit auszuüben, zu kontrollieren und zu beaufsichtigen.

13. Die Todesstrafe darf ohne die Genehmigung der Militärregierung nicht vollstreckt werden.
14. Kein Mitglied der Alliierten Streitkräfte und kein Angestellter der Militärregierung,
gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, kann als Zeuge vor einem deutschen Gericht weder
vorgeladen noch zugelassen werden, es sei denn daß die Zustimmung der Militärregierung
eingeholt worden ist.


Artikel VIIIVerjährung und Ersitzung
15. In Sachen, in denen die Verzögerung in der Geltendmachung eines Rechts durch Klage oder durch
andere Rechtshandlungen vor einem deutschen Gericht zur Folge hat, daß Ansprüche
uneintreibbar werden oder Rechte erlöschen, ist die Zeit, während deren solche Klagen oder
andere Rechtshandlungen durch die Schließung der deutschen Gerichte oder die in diesem
Gesetze enthaltenen Beschränkungen unmöglich gemacht wurden, von der Berechnung der
Verjährungs- oder Ersitzungsfristen auszuschließen.


Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des Obersten Befehlshaber

Gesetz Nr. 3
Begriffsbestimmung des Ausdrucks „United Nations“ (Vereinigte Nationen)
1. Der Ausdruck „United Nations“ (Vereinigte Nationen), wie er in Proklamationen,
Gesetzen, Verordnungen; Bekanntmachungen und Verfügungen der Militärregierung gebraucht
wird, bedeutet, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung, Nationen, welche die „Erklärung
der Vereinigte Nationen“ vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben, und Staaten, welche mit
diesen Nationen in diesem Kriege verbunden sind

1. Australien
2. Belgien
3. Bolivien
4. Brasilien
5. Kanada
6. Chile
1. China
8. Kolumbien
9. Costa-Rica
10. Kuba
11. Tschechoslowakei
12. Dänemark
13. Dominikanische Republik
14. Ecuador
15. Egypten
16. Abessinien
17. Frankreich
18. Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
19. Griechenland
20. Guatemala
21. Haiti
22. Honduras
23. Island
24. Indien
25. Persien
26. Irak
27. Liberia
28. Luxemburg
29. Mexiko
30. Holland
31. Neuseeland
32. Nicaragua
33. Norwegen
34. Panama
35. Paraguay
36. Peru
37. Philippinen
38. Polen
39. Salvador
40. Südafrikanische Union
41. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
42. Vereinigten Staaten von Amerika
43. Uruguay
44. Venezuela
45. Jugoslavien
2. Die Bezugnahme in diesen Proklamationen, Gesetzen, Verordnungen,
Bekanntmachungen und Verfassungen der Militärregierung auf Regierungen oder Vertreter einer
der Vereinigten Nationen bedeutet, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung, Staats- oder
sonstige Behörden und Vertreter dieser Nationen, vorausgesetzt, daß sie als solche von dem
Obersten Befehlshaber oder den Regierungen, gegenüber denen dieser verantwortlich ist,
behandelt werden.
3. Dieses Gesetz tritt mit der Besetzung in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung


DRiG
Ausfertigungsdatum: 08.09.1961
Vollzitat:
„Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.
1010)“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713,
zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 G v. 17.6.2008I 1010 [??? Legalität ist zu überprüfen !!!]
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 16.9.1981
Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. DRiG Anhang EV;


DRiG
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde
ausgesprochen wurde.
Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder

2.
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter
auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig
festgestellt hat.


pd_fr_21.pdf:
§ 21

Der gesetzliche Richter (Art. 101 GG)

Es handelt sich um ein Grundrecht, das eine thematische Beziehung zur Rechtsprechung aufweist und (deshalb) im IX. Abschnitt erscheint. An der Grundrechtsqualität besteht jedoch kein Zweifel.

(Staatsrecht II, Rdnr. 896)

Jedermann, nämlich natürliche und juristische Personen. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Grundrechtsträger, weil auch sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter haben.

(Staatsrecht II, Rdnr. 897 f.)

Sie ist eine Sonderform der sachlichen Zuständigkeit, betrifft aber die Frage, welche Gerichtsstufe (Instanz) innerhalb eines Gerichtes zuständig ist.

(Staatsrecht II, Rdnr. 900)

In erster Linie durch die unterschiedlichen Prozessordnungen bzw. das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Gerichtsbezirke werden auch durch Rechtsverordnungen
festgelegt. Die Zuständigkeiten innerhalb eines Gerichts und innerhalb der Spruchkörper werden durch Geschäftsverteilungspläne bestimmt.

(Staatsrecht II, Rdnr. 900 ff.)

Es handelt sich um ein Grundrecht des status positivus, nicht nur um die Abwehr des nichtgesetzlichen Richters. Wäre letzteres anzunehmen, entstünde eine Lücke, die den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Frage stellte.

(Staatsrecht II, Rdnr. 906)

Nein. In jedem Fall muß der gesetzliche Richter tätig werden.

(Staatsrecht II, Rdnr. 907)

Der staatenlose Statusdeutsche ist nach dem Artikel 139 GG für die BRD verpflichtet sich von den Gleichschaltungsgesetzen zu befreien!

Vom Krieg in den Frieden – von der staatlosen Nazikolonie in die Heimat

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116146) 


Artikel 146 – Verfassungsauftrag – Geltungsdauer des Grundgesetzes

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 – 146)

Artikel 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Verweis: Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften (SHAEF, SMAD)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 – 146)

Artikel 139
Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Artikel 116 GG verstößt gegen Artikel 139 GG

Verweis: Fortgelten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919

Grundgesetz

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 – 146)

Artikel 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Generallösung zur endgültigen BEFREIUNG von Deutschland und Europa aus der faschistischen Kolonie

Die Gefahr für die gesamte Menschheit kann jetzt sofort gebannt werden. Die Generallösung dafür ergibt sich aus dem Grundgesetz für die BRD – Nazikolonie.
Der wirtschaftliche, finanzielle und militärische  Motor des Faschismus ist die BRD.
Die Faschisten können  sofort nur über die bis heute im besetzten, nicht unabhängigen  Deutschland gültige alliierte Gesetzgebung gestoppt werden.
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Kombination zwischen den Artikel 139 und Artikel 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) bedeutet den tatsächlich endgültigen Sieg über die Faschisten und deren Kolonialismus weltweit!
Das von Adolf Hitler ab 1934 gleichgeschaltete *DEUTSCHE VOLK*  kann insbesondere ohne die Hilfe Russland das Ziel der Befreiung vom Faschismus nicht erreichen.

Wird Deutschland nicht vom Faschismus befreit, wird letztendlich die ganze Welt/ Menschheit und insbesondere auch Russland und alle weiteren Widerstandsnationen vernichtet.

Wird Deutschland endgültig vom Faschismus befreit, kann sofort der II. Weltkrieg beendet und die gesamte Menschheit und natürlich jede kriegsbetroffene Nation gerettet werden.

Rechtsgrundlagen für die Befreiung ist die bis heute volle Gültigkeit des alliierten Besatzungsrechts/ Besatzungsstatuts in Deutschland:


Artikel 139 Grundgesetz FÜR die BRD:

Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften aus *SHAEF – SMAD:

„Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

Verfassung des BRD- Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 –
zum 26.07.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 159:
„Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht bleibt unberührt.“

Beweis die Banken AGB:
„…Die Finanzagentur haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt,…Verfügung von Hoher Hand in In- und Ausland eintreten.“

Alle nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden durch die Alliierten im rechtsgültigen SHAEF- Gesetz Nr. 1 Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben:
„…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten….“

Schluss – Artikel 146 Geltungsdauer- Laufzeit alliiertes Militär- Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland:
“Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”


Alle nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden durch die Alliierten im rechtsgültigen SHAEF- Gesetz Nr. 1 Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben:
„…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten….“


Verweis Haager Landkriegsordnung – HLKO:

Auflösung der öffentlichen Ordnung durch Rechtsbankrott, totalitäre Justiz- und Behördenwillkür, Gewalt, Chaos und Gesetzlosigkeit, Plünderungen an Privateigentum der Bevölkerung durch die Faschisten in Deutschland gebieten ebenfalls den notwendigen Durchgriff:

im Artikel 42 bis 56 sind Regelungen zum Verhalten einer Besatzungsmacht auf besetztem feindlichen Gebiet festgelegt. Ein Besatzer ist unter anderem verpflichtet, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (Artikel 43). Einziehung von Privateigentum ist ebenso verboten wie Plünderungen. (Artikel 46 und 47)

Das bedeutet:

Aktivierung nicht angewendeter Gesetze!
Das bis heute rechtsgültigen alliierten SHAEF- Gesetze und SMAD- Befehle stehen ÜBER dem Grundgesetz FÜR die nicht souveräne Bundesrepublik Deutschland!

Das Grundgesetz ist die höchste Rechtsnorm FÜR die BRD.
Das Grundgesetz wurde 1949 von den Alliierten FÜR die BRD verordnet.Die Russische Föderation ist bis heute komplett für Deutschland zuständig.

Kombination mit:

Artikel 146 Grundgesetz FÜR die BRD:

“Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”


Das bedeutet:

  1. Entnazifizierung aller deutschen Bundesbürger aus der deutschen Nazi- Zwangsangehörigkeit, restlose und endgültige Beseitigung aller verbotenen nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsgrundlagen sowie deren Auslegungen und Bestandteile in Deutschland.
  2. Befreiung der rechtsgültigen Weimarer Reichsverfassung von 1919 vom kolonialen Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland
  3. Danach Reformierung der Verfassung durch Volksabstimmung in Deutschland

Notwendige Schritte zur Befreiung Deutschlands und Europas vom Faschismus und Nazismus:

  1. Nürnberg 2 bedeutet die endgültige Befreiung Deutschlands vom Faschismus über Einrichtung eines SHAEF- SMAD- Gerichtes mit internationaler Strafverfolgung für alle Nazi- und Kriegsverbrecher durch die zuständige alliierte Hohe Hand.
    Dazu erfolgt die
    formelle Reaktivierung auch der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland zum Schutz der deutschen Bevölkerung, der Arbeit der Übergangsregierung, zur endgültigen Entnazifizierung der Deutschen, Befreiung der WRV 1919 vom GG FÜR die BRD, Rückführung der Deutschen in ihre Heimat, Wiederherstellung der Heimatländer/Bundesstaaten.
    Staatenlos.info/Kommission -146 Deutschland – Rüdiger Hoffmann und Helmut Buschujew erheben Klage und Strafanzeige gegen die Bundesrepublik Deutschland und deren hauptverantwortliche Personenkreise wegen Nazi-und Kriegsverbrechen und Völkermord.
  2. Berlin- Karlshorst 2: Bedingungslose Kapitulation des 3. Reiches durch Frau Angela Merkel als letztes Glied in der Kette.
    Damit s
    ofortige Abschaltung der deutschen Nazi-Kolonie *Bundesrepublik Deutschland* als wirtschaftlicher, politischer und finanzieller Motor des internationalen Faschismus. (Projekt 4. und 5. Reich)
    Der friedliche Wandel und die Auflösung der BRD – Nazikolonie erfolgt ähnlich wie 1990 die Abwicklung der *Deutschen Demokratischen Republik*.
  3. Zur Sicherstellung der entnazifizierten Verwaltung und des schrittweisen Wiederaufbaus Deutschlands zeitgleiche Einrichtung einer militärischen Übergangsregierung mit Genehmigung und Auftrag der zuständigen alliierten Hohen Hand.
  4. Konferenz von Jalta 2 bedeutet umgehende Einrichtung einer Welt- Friedenskonferenz mit Beteiligung von staatenlos.info – Kommission 146 als Vertreter Deutschlands zum Abschluß der Friedensverträge mit allen beteiligten Nationen – Löschung der UN- Feindstataenklausel
  5. Abzug der Alliierten Besatzungsmächte aus Deutschland.
    Die Übergangsregierung stellt sich weiterhin unter den Schutz der Russischen Föderation bis der Faschismus weltweit endgültig beseitigt ist.
  6. Die Arbeit der Übergangsregierung:
    Reformierung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) 1919 durch eine verfassungsgebende Kommission.
    Abstimmungen der Entwürfe über Referenden.
    Schrittweise Umsetzung des staatenlos.info Heimat- und Friedensprogramms als globales Modellprojekt.

    Die Übergangsregierung wird gebildet mit der Abstimmung der Siegermächte/ Russische Föderation durch die Organisation staatenlos.info/ Kommission -146 Deutschland
  7. Gemeinsame Wiederherstellung der Heimat- Achse Deutschland- Preußen– Russland als Garant für den Weltfrieden, Wohlstand und Zukunft für alle Völker der Welt. (als ewiger Bruderbund)
  8. Aufbau einer gemeinsamen Eurasischen Union freier und unabhängiger Nationalstaaten mit Rückkehr zu den vielfältigen ethnischen Kulturen und ethisch- moralischen Werten.
    Darüber hinaus Reformierung der Weltgemeinschaft als ewiges Freundschafts- und Friedensbündnis freier, souveräner Nationen und Völker!
    Ziel: Die Weltordnung des Friedens und der Harmonie unter Einhaltung der natürlichen und göttlichen Ordnung.

Maßnahmen aller kriegsbetroffener Nationen und deren Völker wie z. B.:

Syrisch Arabische Republik, Islamische Republik Iran, Libanesische Republik, Republik Irak, Islamische Republik Afghanistan, Volksrepublik Donezk, Demokratische Volksrepublik Korea, Volksrepublik China, Palästina, Republik Kuba, Republik Guatemala, Indien, Bolivarische Republik Venezuela, Brasilien, Republik Serbien, Transnistrien/ Republik Moldau, Republik Tschetschenien, Ägypten, Hellenische Republik Griechenland, Königreich Spanien, Republik Portugal, Italien, Zypern, Ungarn und viele weitere Nationen

  1. Schutz der ausländischen Bürger und Migranten, die in der Bundesrepublik Deutschland migriert leben und arbeiten:
    Diese Personen sind durch Täuschung Ihrer Staatsangehörigkeit beraubt, in dem sie die Staatsangehörigkeit *DEUTSCH* / Deutsche Staatsangehörigkeit* von 1934 – Adolf Hitler erhalten haben. Weiter wurden diese russischen Menschen durch die BRD ab dem 8.12.2010 staatenlos gemacht und total entrechtet. (Siehe Beweisanlagen dazu)
    Alle Ausländer sind in der BRD durch willkürliche Übergriffe der deutschen Faschisten (Behörden und Justiz usw.) in ihrer persönlichen Sicherheit akut gefährdet.
    Die deutschen Faschisten wenden dazu illegal verbotene Nazigesetze an.
    Die deutschen Faschisten wenden dazu illegal verbotene Nazigesetze an. Dazu zählen die vielen Geld- Erpressungen im Kraftfahrzeugbereich, insbesondere aber auch die Nazisteuergesetzgebung von 1937 mit Anwendung nationalsozialistischer Zwangsgesetze (Justizbeitreibungsverordnung vom 11.März 1937) von Adolf Hitler usw.
  2. Anträge aller betroffenen Nationen auf Dringlichkeitssitzung des Weltsicherheitsrates und der UNO
  3. Klageerhebung aller betroffenen Nationen bei dem zuständigen Hauptmilitärstaatsanwalt (HMSTA) / Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation
  4. Klageerhebung aller betroffenen Nationen an den Internationalen Strafgerichtshöfen in Den Haag und Malaysia
  5. Die bundesdeutschen Organisationen und Firmen im Ausland dienen als verdeckte Operationsbasen zur Zerstörung der jeweiligen Nation.
    Sie gehören zum Nazi- Projekt Barbarossa 2.
    Dazu zählen auch alle politischen Organisationen, Parteien und Verbände der BRD.
    Diese Organisationen sind zu verbieten und deren Vermögen zu beschlagnahmen.
    In die betroffenen Staaten, einreisende Agenten und politische und wirtschaftliche Aktivisten (Geschäftsleute) der Faschisten (Nazis) sind vorsorglich festzunehmen und der zuständigen Justiz zuzuführen. Schädigende Unternehmungen dieser global agierenden Personenkreise müssen sofort gestoppt werden.
  6. Mobilisierung der eigenen Bevölkerung der betroffenen Nationen:
    Handlungsanleitung Urkunde International für Menschen anderer Nationen zur Unterstützung der Befreiung:
    http://staatenlos.info/index.php/loesung-urkunde-146-menu/urkunde-international/handlungsanleitung-urkunde-international.html

Solidarisierung der Deutschen und Menschen anderer Nationen zur Befreiung Deutschland/ Europas und der Welt vom Faschismus:

  1. das letztendlich einfache deutsch europäische Kernthema: staatenlos in der BRD EU Nazikolonie und die gesetzliche Generallösung zur Rückkehr in die Heimat und den Welt-Frieden Artikel 139 – Artikel146 Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland erfassen und verstehen

  2. Heimatrehabilitation/ Entnazifizierung an die zuständige Hohe Hand nach Moskau

  3. Gegenseitige E Mail- Vernetzung (Kontaktformular auf staatenlos.info nutzen) und zielgerichtete Weiterverbreitung des Themas auf allen Ebenen (Weitergabe staatenlos.info – Flyer, Internet, Facebook, Twitter, Presse/ Medien, Veranstaltungen etc. pp.)

  4. Teilnahme an den staatenlos.info Veranstaltungen in Berlin und anderen Orten

  5. (regelmäßige) finanzielle Unterstützung der staatenlos.info / NOD- Befreiungsbewegung- jeder €uro zählt!

  6. Ihre Heimat Staatsangehörigkeit erhalten sie nach der Befreiung von den Heimatbehörden ausgestellt. Bitte dazu die Handlungsanleitung genau beachten und befolgen: http://staatenlos.info/index.php/loesung-urkunde-146-menu/handlungsanleitung-heimatpaket.html

Rüdiger Hoffmann
Präsident staatenlos.info e. V. – Kommission 146 Deutschland


*SHAEF= Gesetze der Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces
*SMAD – Befehle der Sowjetischen Militär Administration in Deutschland

Aktueller Beweis der Zuständigkeit der zur Entnazifizierung! Artikel 139 Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland

Quellverweis: http://de.ria.ru/politics/20141111/269980081.html

Deutsche Anträge auf Rehabilitation: Moskau warnt vor NS-Rechtfertigung

© RIA Novosti. Alexander Natruskin 16:16 11/11/2014


MOSKAU, 11. November (Stimme Russlands / RIA Novosti).

mehr zum Thema:

Russland erhält aus Deutschland immer mehr Anträge auf Rehabilitation einstiger Kriegsverbrecher. Das sagte der russische Chefmilitärstaatsanwalt Sergej Fridinski im Interview mit der „Rossijskaja Gaseta“. Er berichtete ausführlich über die Akte eines in der Sowjetunion verurteilten Stabsoffiziers der deutschen Abwehr und warnte vor Versuchen, das NS-Regime zu rechtfertigen.

Fridinski sagte in dem am Dienstag veröffentlichten Interview, von Januar bis September 2014 habe die russische Militärstaatsanwaltschaft insgesamt 117 Anträge auf Rehabilitation aus Deutschland erhalten. Das zuständige Bezirksmilitärgericht habe in diesem Zeitraum mindestens 24 Fälle ins Visier genommen. Unter den Antragstellern gebe es sowohl Zivilisten als auch ehemalige SS-Leute und Wehrmachtsoldaten, denen Kriegsverbrechen vorgeworfen worden waren. Das Gericht habe allerdings keinen dieser Menschen rehabilitiert. Generell nehme die Zahl solcher Anträge auf Rehabilitation mit jedem Jahr zu.

„Viele Anträge betrachten wir als Versuch, die Narben der Vergangenheit zu glätten. Manchmal geht es aber um einen unverhohlenen Wunsch, das NS-Regime zu rechtfertigen. Dieser Trend ist leider mancherorts im Westen zu beobachten. Solche Anträge gehen aus unserer Sicht darauf zurück, dass man entweder die wahren Umstände der Nazi-Gräueltaten nicht kennt oder versucht, die Kriegsverbrecher als einfache Vollzieher eines fremden Willens zu präsentieren“, so Fridinski.

Ein deutscher Staatsbürger von der Stiftung Sächsische Gedenkstätten habe beispielsweise die Rehabilitierung von Hans Piekenbrock, dem einstigen Chef der Abteilung I der Abwehr, beantragt. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Russlands Militärstaatanwaltschaft habe entschieden, dass Piekenbrocks strafrechtliche Verfolgung in der UdSSR begründet gewesen sei. Laut Gesetz unterliege Piekenbrock in Russland keiner Rehabilitation. Dieser Beschluss sei dem militärischen Ressort des Obersten Gerichts Russlands vorgelegt worden, hieß es.

Fridinski argumentierte, die von Piekenbrock geleitete Abteilung der Abwehr sei für die Auslandsspionage zuständig gewesen und habe eine maßgebliche Rolle bei deutschen Operationen an der Ostfront gespielt. Piekenbrock habe insbesondere an entsprechenden Desinformationen gearbeitet. Seine Abteilung habe nicht nur Daten gesammelt, sondern auch subversive und Sabotage-Aktivitäten gegen die Sowjetunion betrieben: „Ein Wort von Piekenbrock reichte, um über das Schicksal von Tausenden Menschen zu entscheiden.“

Piekenbrock habe mit dem Unternehmen Barbarossa unmittelbar zu tun gehabt. Die gesammelten Spionage-Daten hätten zur Vorbereitung des Angriffs auf die Sowjetunion beigetragen. Piekenbrock habe „eine ganze Armee“ von Spionen und Saboteuren aufgestellt und manche Befehle direkt von Adolf Hitler erhalten. Die Führung des Dritten Reiches habe ihn hoch geschätzt. Zu Beginn des Krieges habe er mehrmals die besetzten sowjetischen Gebiete inspiziert und Anweisungen dort erteilt, sagte Fridinski und bezeichnete Piekenbrock als „hoffnungslosen Übeltäter“ und „Mörder“.

Im Jahr 1952 habe ein zuständiges sowjetisches Gericht den gefangengenommenen Piekenbrock wegen Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit zu 25 Jahren Haft verurteilt. „Drei Jahre später wurde er jedoch nach Westdeutschland ausgeliefert und dort als Held geehrt, weil er ‚Stalinsche Lager‘ hinter sich hatte. Von der deutschen Regierung bekam er sogar eine große Entschädigung und eine Pension als General. Piekenbrock starb mit 66, ohne seine verdiente Strafe abgebüßt zu haben“, so Fridinski.

Er mahnte: „Diese Straflosigkeit und Loyalität gegenüber NS-Verbrechern hat mit dazu beigetragen, was wir derzeit in manchen europäischen Ländern beobachten – darunter auch in der Ukraine, wo die faschistische Ideologie eigentlich zur Staatspolitik wird.“


(§ Verweise: Artikel 139 Militär Grund Gesetz mit den nachfolgenden Rechtsvorschriften – SHAEF Gesetz (52) + SMAD in Verbindung mit Artikel 16 + 116GG + 139GG + 146 GG + 20 GG + DriG § 9 und § 18)

GG Quellverweise: http://dejure.org/gesetze/GG/120.html

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_116.html

Internationale Staaten- Koalition gegen den Faschismus und Nazismus

Quellverweis: http://de.sputniknews.com/politik/20150709/303175246.html#ixzz3fPA72jsN

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